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§ 365z GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung

 

(1) Der Gewerbetreibende, der Teil einer Gruppe2 ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren einzurichten, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Strategien und Verfahren müssen auf Ebene der Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz des Gewerbetreibenden befindlichen Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umgesetzt werden.

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