vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 359a GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,1 hat die Behörde in Verfahren betreffend Betriebsanlagen2 längstens3 binnen vier Monaten4 nach Einlangen des Anbringens zu entscheiden.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,1 haben die Verwaltungsgerichte der Länder in Verfahren betreffend Betriebsanlagen längstens3 binnen vier Monaten nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.5

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte