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§ 352a GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft1 hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung2 nähere Bestimmungen zu erlassen über

die Anberaumung der Prüfungstermine,die Anmeldung zur Prüfung,

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