f) Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes
(1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet[,] ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.1 Seite 570
