Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024
d) Anzeigeverfahren
(1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.1