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§ 293 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

(1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung1 zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:

die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);

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