Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024
Überlassung von Arbeitskräften
(1) Einer Gewerbeberechtigung bedarf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte2 (Überlassung von Arbeitskräften; § 94 Z 72).