Pauschalreiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen
(1) 1Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort2 hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz3 durch Verordnung4 nähere Bestimmungen festzulegen über:5