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§ 107 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)

 

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen1 (§ 94 Z 18) bedarf es für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln2 und den Handel3 mit pyrotechnischen Artikeln.

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