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(1) 2 Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber eine natürliche Person ist, welche Tätigkeiten gemäß § 365m 1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und als Mittelsmann3 einer gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ausgeschlossenen Person tätig ist.
