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§ 84r GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

8c. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

 

(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:1

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