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(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist,2 bedarf auch die Änderung3 einer genehmigten Betriebsanlage4 einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.5 Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung Seite 246zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.6
