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(1) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen2 oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie3 oder nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Seite 237
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie3 kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.
