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(1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 4) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen,2 dass IPPC-Anlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:
alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen3, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;