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§ 74 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

8. Betriebsanlagen

 

(1) 1 Unter einer gewerblichen Betriebsanlage2 ist jede örtlich gebundene Einrichtung3 zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit4 nicht bloß vorübergehend5 , 6 zu dienen bestimmt ist.

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