(1) Wenn Gewerbetreibende regelmäßig Geschäftsbedingungen1 verwenden, so haben sie diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.<i>Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher</i> in <i>Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher</i> (Hrsg), GewO<sup>Aufl. 3</sup> (2024) § 73 GewO 1994, Seite 201 Seite 201