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§ 64 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze1 beigefügt werden.

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§ 64 normiert den rechtlichen Rahmen für in der Gewerbepraxis häufig vorkommende Namenszusätze, die idR aus Fantasienamen bestehen (zB Gasthof „Waldesruh“). § 64 ist nach Absicht des Gesetzgebers so zu lesen, dass Zusätze „nach Maßgabe des § 63 Abs 1 dritter und vierter Satz“ beigefügt werden dürfen (zur Unternehmenskennzeichnung geeignet und unterscheidungskräftig sowie keine irreführenden Angaben enthaltend; näher Stolzlechner et al, GewO4 § 64 Rz 4 f).

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