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§ 53 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

e) Feilbieten im Umherziehen

 

(1) Das Feilbieten im Umherziehen1 von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus darf nur ausgeübt werden auf Grund

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