vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vorwort zur dritten Auflage (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

I. Seit der Herausgabe der zweiten Auflage des GewO-Kurzkommentars (2018; Stand: BGBl I 2017/107) war der Gewerberechtsgesetzgeber recht aktiv und änderte die GewO elfmal, freilich in unterschiedlicher Intensität. Zwar erreichten diese Änderungen nicht den Umfang der zwei großen Novellen aus dem Jahr 2017, die in der zweiten Auflage verarbeitet wurden (BGBl I 2017/94 bezüglich berufsrechtlicher Neuerungen sowie BGBl I 2017/96 bezüglich anlagenrechtlicher Neuerungen). Dennoch erreichten sie einen Umfang, der eine neue Auflage unumgänglich machte. Eingeleitet wurde diese Periode mit dem Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018 (BGBl I 2018/32), das der Durchführung der DSGVO ua im Gewerberecht diente. Darauf folgte mit BGBl I 2018/45 eine „genuine“ Gewerberechtsnovelle, die wiederum im Zeichen der Umsetzung von Unionsrecht, nämlich der PauschalreiseRL (EU) 2015/2302 stand. Demgegenüber kam dem Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl I 2018/61, praktisch keine Bedeutung für die GewO zu (Stolzlechner et al, GewO4 § 375 Rz 2), was auch für die bloß terminologischen Änderungen durch das Sozialversicherungs-OrganisationsG, BGBl I 2018/100 gilt. Demgegenüber brachte die VersicherungsvermittlungsNov 2018, BGBl I 2018/112 nicht nur eine Umsetzung der VersicherungsvertriebsRL (EU) 2016/97, sondern auch Adaptierungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht. Zentrales Leitmotiv für die GeldwäscheNov 2020, BGBl I 2020/65, war wiederum die Umsetzung von Unionsrecht, nämlich der 5. GeldwäscheRL (EU) 2018/843 – auch hier schlichtete der Gesetzgeber „autonome“ (nicht durch Unionsrecht bedingte) Reformmaßnahmen ein, wie die Schaffung eines eintragungsfähigen Titels „Mst.in“. Während das AbgabenänderungsG 2022, BGBl I 2022/108 nur eine überfällige Vollzugsklausel zugunsten des Finanzministers betreffend Gebührenbefreiungen brachte, wurden mit der GewRNov 2022, BGBl I 2022/171, die Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Gewerbelegitimationen umfassend geändert. Kurz vor Drucklegung des vorliegenden Werks wurde auch die lang erwartete neue Gewerbelegitimationen-V 2024 erlassen, womit wesentliche Teile dieser Nov in Kraft treten konnten (§ 62 Abs 7 iVm § 382 Abs 105). Auf

Seite V

die GewRNov 2022 folgte eine kleinere Adaptierung der GewO, genauer eine Anpassung einer Verordnungsermächtigung des BMAW insb im Lichte der neuen VO (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (BGBl I 2022/204). Das Jahr 2023 brachte keine Änderungen. Zwar hatte der VfGH § 359b Abs 1 Z 4 (vereinfachtes Genehmigungsverfahren betreffend Spezialgenehmigungen) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (29.6.2023, G 166/2023) für verfassungswidrig erkannt – die Aufhebung trat allerdings erst am 30.6.2024 in Kraft. Der Sommer 2024 war aber nicht nur deswegen bemerkenswert: Der Gesetzgeber erließ nämlich zuerst das sog „Grace Period-G“, BGBl I 2024/56, das eigentlich der Erleichterung von Betriebsübergaben dient, für die GewO aber einige punktuelle Erleichterungen in anderen Bereichen brachte: Der Genehmigungskonsens wurde durch eine Reduzierung des Konkretisierungsgrads der Einreichunterlagen flexibilisiert, sodann bleibt dem Gewerbeanmelder seither – angesichts der bestehenden technischen Möglichkeiten der Gewerbebehörden – die Vorlage eines Firmenbuchauszugs erspart. Umfangreiche Änderungen der GewO erfolgten ein paar Wochen später mit dem sog „GISA-Express“, BGBl I 2024/130, der im Zeichen der notwendigen Digitalisierung gewerberechtlicher Verfahren steht: Die Zielsetzung dieser Nov ist begrüßenswert, führt sie doch insb dazu, dass Gewerbeanmelder ab 1.1.2026 eine öffentliche Eintragung ihrer Gewerbeanmeldung oder anderer berufszugangsrechtlicher Anzeigen im GISA unmittelbar nach Absenden des elektronischen Anbringens erlangen können, ohne dass dafür eine manuelle Bearbeitung durch die zuständige Behörde abgewartet werden muss (unmittelbare elektronische Eintragung). Der Gewerbegesetzgeber nützte freilich auch hier die Gelegenheit, weitere Anpassungen vorzusehen, etwa die ausdrückliche Verankerung Eidesstattlicher Erklärungen zum Nachweis des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen oder die Ausweitung der „Titelschaffung“ für das positive Absolvieren von Befähigungsprüfungen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!