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zu § 365v GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Unterrichtung der Geldwäschemeldestelle

 

(1) 1 2Die Behörde hat die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Kontrollen von Gewerbetreibenden oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdeckt, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. § 365w gilt sinngemäß.

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