p) Schutzklauselverfahren 1
(1) Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten2 alle gemäß § 360 gesetzten Maßnahmen und alle gemäß § 366 Abs 1 Z 4, 5 oder 6 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen3.
