n) Einziehung von Ausweispapieren 1
Gewerbescheine2 und sonstige Ausweispapiere3 , 4, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen5. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk6, zurückzugeben. Seite 1897
