(1) 1Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt2, hat die Behörde in Verfahren betreffend Betriebsanlagen3 längstens4 binnen vier Monaten5 nach Einlangen des Anbringens6 , 7 zu entscheiden8 , 9 , 10 , 11 , 12.
(2) 13Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt14, haben die Verwaltungsgerichte der Länder in Verfahren betreffend Betriebsanlagen längstens binnen vier Monaten15 nach Einlangen der Beschwerde16 zu entscheiden17 , 18.
