(1) 1Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich2, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe3 und Energie;eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes4;