(1) 1 , 2 , 3 , 4Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes5 , 6 , 7 (§ 339 Abs. 1) hat8 die Behörde zu prüfen9 , 10 , 11 , 12, ob die gesetzlichen Voraussetzungen13 , 14 für die Ausübung15 des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort16 vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten17 in das GISA18 einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen19. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht20, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen21. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise22 (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist23. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung24 bedeuten würde.
