(1) 1Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften2 erforderlich ist,3 sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden4 sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen5 berechtigt,6 Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen7 und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen8 und Beweismittel zu sichern9 , 10. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter11 ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder <i>Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher</i> in <i>Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher</i> (Hrsg), GewO<sup>Aufl. 4</sup> (2020) zu § 338 GewO 1994, Seite 1632 Seite 1632
der Lagerräume zu verständigen12. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 336 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 10 und § 367 Z 8 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen13.