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zu § 336 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes2 haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen3 und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind4, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 10, 367 Z 8, 35, 50 und 51, 366b und 367a sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113)5 mitzuwirken6.

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