(1) Vor der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören1. Seite 1597
(2) Der Bescheid2 hat neben den im § 289 Abs. 2 angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen3, die den Anlaß für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist.
