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zu § 159 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Personenbetreuung 1 , 2

 

(1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung3 ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:4

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