Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020
Tankstellen 1
(1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben,2 sind unbeschadet des § 32 zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:3