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zu § 149 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Holzbau-Meister 1

 

(1) 2Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung3 von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.4 , 5

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