Holzbau-Meister 1
(1) 2Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung3 von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.4 , 5