Begriffsbestimmungen
(1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition1 im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996)2 handelt.