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zu § 137a GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Ausnahmen vom Anwendungsbereich 1

 

(1) 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auf Personen, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge in Nebentätigkeit3 anbieten, nicht anzuwenden, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

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