Ausnahmen vom Anwendungsbereich 1
(1) 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auf Personen, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge in Nebentätigkeit3 anbieten, nicht anzuwenden, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
