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zu § 136h GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

1 [entfallen; Art 1 Z 5 VersVermNov]

1
Die bisher speziell für Kreditvermittler vorgesehenen Bestimmungen betreffend Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in § 136h sollen nun in § 372i2 gemeinsam für Versicherungsvermittlung und Kreditvermittlung geregelt werden; damit kann der bisherige § 136h entfallen. (EB VersVermNov)

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