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zu § 127c GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Besondere Pflichten des außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen

 

(1) 1Ist der Reiseveranstalter2 nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen und schließt er Pauschalreiseverträge in Österreich ab oder bietet er den Abschluss von Pauschalreiseverträgen in Österreich an oder richtet er in irgendeiner Weise eine solche Tätigkeit auf Österreich aus, so ist er zur Sicherstellung gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 verpflichtet.

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