Handel mit und Vermietung von Medizinprodukten 1 , 2
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit3 kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend4 festlegen, dass der Handel mit und die Vermietung von Medizinprodukten nicht dem reglementierten Gewerbe gemäß § 94 Z 33 vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu erwarten ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben5 , 6. Ebenso kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit3 durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend4 bestimmte Medizinprodukte bezeichnen, deren Verkauf dem Handel mit und der Vermietung von Medizinprodukten und den Drogisten vorbehalten ist7.
