(1) 1Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage2 einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen3 , 4 , 5 , 6 , 7 , 8 , 9 , 10 , 11 , 12. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist13 , 14.
