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zu § 76a GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1 , 2Für Gastgärten3, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen4 angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung5 , 6 erforderlich, wenn

sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen7,sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen8,

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