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zu § 71 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen, Geräte1, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör, wenn wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen herbeigeführt werden können, nur dann in den inländischen Verkehr bringen2 oder im Inland ausstellen3, wenn eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 3) vorliegt.

(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht4:

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