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zu § 5 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

2. Einteilung der Gewerbe 1

 

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt2, dürfen Gewerbe bei Erfüllung3 der allgemeinen4 und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen5 auf Grund der Anmeldung6 , 7 , 8 des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt9 werden.

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