2. Einteilung der Gewerbe 1
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt2, dürfen Gewerbe bei Erfüllung3 der allgemeinen4 und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen5 auf Grund der Anmeldung6 , 7 , 8 des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt9 werden.