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Vorwort zur 4. Auflage

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

1. Seit Erscheinen der 3. Auflage des GewO-Kommentars im Frühjahr 2011 sind beinahe 10 Jahre vergangen. Wie schon in den Jahren davor erwies sich das Gewerberecht auch in dieser Zeit als überaus dynamisches Rechtsgebiet, das besonders häufig, nämlich rund 30-mal – freilich in unterschiedlicher Intensität – abgeändert wurde, beginnend mit der Novelle BGBl I 2011/99 bis zur jüngst erlassenen Änderung BGBl I 2020/65. Dabei setzte sich der schon bisher bekannte Trend fort, dass zentrales Leitmotiv für Gewerberechtsreformen die notwendige Umsetzung einschlägiger unionsrechtlicher Bestimmungen ist, wie zB der Seveso-III-RL (BGBl I 2015/81), der verschiedenen GeldwäscheRL (BGBl I 2017/95, zuletzt BGBl I 2020/65), der PauschalreiseRL (BGBl I 2018/45) oder der VersicherungsvermittlungsRL (BGBl I 2018/112). „Autonomen“ (nicht durch Unionsrecht bedingten) Reformmaßnahmen liegt zumeist die gesetzgeberische Absicht zugrunde, Zugang zu und Ausübung von Gewerben zu erleichtern, Barrieren für (angehende) Wirtschaftstreibende abzubauen und im Anlagenrecht zu weiterer Vereinfachung und Beschleunigung von Anlagenverfahren beizutragen. Beispielhaft verwiesen sei auf die Gewerberechtsreform 2017 (BGBl I 2017/94 und 96), mit der etwa eine Freigabe der bis dahin vorgesehenen Teilgewerbe, eine Erweiterung und Präzisierung der Nebenrechte, die Einführung einer Gewerbelizenz und eine generelle Gebührenbefreiung eingeführt sowie die Reform des vereinfachten Genehmigungsverfahrens mit dem Ziel einer erweiterten Anwendung und damit einer Beschleunigung von Betriebsanlagengenehmigungen vorgesehen wurden (näher Stolzlechner, Wichtige Neuerungen der Gewerberechtsreform 2017, ÖZW 2017/4, 150 ff).

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