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zu § 40a GlBG (Rebhahn/Windisch-Graetz)

Rebhahn/Windisch-Graetz2. AuflNovember 2021

Geltungsbereich

 

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

Seite 771

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