Vor § 16
Inhaltsübersicht
Der II. Teil des GlBG normiert Differenzierungsverbote, die in der Überschrift zusammenfassend mit dem Begriff „Antidiskriminierung“ bezeichnet werden. Dieser mit der Novelle BGBl I 2004/66 in das GlBG eingefügte und seither mehrfach novellierte Teil regelt die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Das Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung (Art 1 f
RL 2000/78/EG ) wurde hingegen im BEinstG umgesetzt.