(1) Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 128, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
die Marktdefinition oder die Marktanalyse (§ 36 und 37) oderVerpflichtungen, die gemäß §§ 38 bis 43 auferlegt werden,