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zu § 108 TKG 2003 (Wessely)

Wessely1. AuflJuni 2016

(1) Eine im § 93 Abs. 2 bezeichnete Person, die

unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,

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