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zu § 80a TKG 2003 (Tobisch)

Tobisch1. AuflJuni 2016

Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach § 74 Abs. 3 ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.

BGBl I 102/2011.

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