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zu § 76 TKG 2003 (Schilchegger)

Schilchegger1. AuflJuni 2016

(1) Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 73 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen

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erfüllt. Der Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen oder der Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, unterliegt.

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