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zu § 69 TKG 2003 (Bräuer)

Bräuer1. AuflJuni 2016

8. Abschnitt
Schutz der Nutzer

 

(1) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Kommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.

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