(1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers;