(1) Sofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass
auf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht undspezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 nicht zur Erreichung der in § 1 Abs 2 und Abs 2a vorgegebenen Ziele führen würden,